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SWK 22, 5. August 2026, Seite 936

Durchführungserlass zu § 30a FinStrG - Verkürzungszuschlag

, 2026-0.639.447.

Gemäß § 30a FinStrG sind die Abgabenbehörden berechtigt, eine Abgabenerhöhung iHv 10 % bzw 15 % (Verkürzungszuschlag) der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen festzusetzen, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und kein Ausschlussgrund vorliegt. Solche Überprüfungen können sowohl im Innen- als auch im Außendienst erfolgen.

Liegt die Summe der festgestellten Nachforderungen bei höchstens 50.000 Euro, beträgt die Abgabenerhöhung 10 % der Nachforderungssumme. Überschreitet die Summe der festgestellten Nachforderungen hingegen die Grenze von 50.000 Euro, ist die Abgabenerhöhung einheitlich mit 15 % vom gesamten Nachforderungsbetrag zu bemessen und nicht bloß auf den Schwellenwert übersteigenden Teil anzuwenden.

Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrunde liegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Für die der Abgabenerhöhung zugrunde liegenden Abgabennachforderungen kann die...

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