Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 22, 5. August 2026, Seite 922

VfGH zur (Nicht-)Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen bei sonstigen Bezügen

Die Entscheidung des

Sebastian Gensluckner

Der VfGH musste sich unlängst mit der Frage auseinandersetzen, ob außergewöhnliche Belastungen im Zuge der Veranlagung auch von sonstigen Bezügen iSd § 67 EStG abgezogen werden können. Die in § 41 Abs 4 EStG vorgesehene Neuberechnung der Steuer für diese Bezüge steht dem entgegen. Nach anfänglichen Bedenken, die zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens geführt hatten, bestätigte der VfGH nun jedoch die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gleichheitssatz.

1. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer bekämpfte im gegenständlichen Fall seine Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2022 und 2023. Diesen lagen Einkünfte in Höhe von 15.429 Euro (2022) und 16.399,22 Euro (2023) zugrunde, wobei es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pension) und Kapitalvermögen handelte. Die Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen verminderte das Einkommen in beiden Jahren auf einen Wert innerhalb der tariflichen Nullzone. Der ebenfalls zustehende Pensionistenabsetzbetrag führte zu einer Einkommensteuer unter null, sodass gemäß § 33 Abs 8 Z 3 EStG eine SV-Erstattung in voller Höhe zustand. Die daraus resultierenden Abgabengutschriften wurden sodann jedoch noch mit der Einkommensteuer für di...

Daten werden geladen...