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SWK 22, 5. August 2026, Seite 960

VfGH-Entscheidungen zur Informationsfreiheit

Entscheidungen: und 305/2026.

In der Entscheidung E 3982/2025 gab der VfGH einem Journalisten Recht. Das LVwG hatte die Hypo Vorarlberg Bank AG zu Unrecht als von der Informationspflicht ausgenommen angesehen. Die Ausnahme für „börsennotierte Gesellschaften“ gilt nur für Unternehmen, deren Aktien an der Börse notieren - nicht bloß für Emittenten anderer Wertpapiere. Das Verfahren muss daher neu entschieden werden.

In der Entscheidung E 305/2026 wies der VfGH die Beschwerde eines Journalisten hingegen ab. Das LVwG hatte die Verweigerung von Informationen über eine Kooperation mit dem Iran wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen als zulässig angesehen. Diese Interessenabwägung hielt der VfGH für verfassungskonform.

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