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Meldepflicht für Lizenzgebühren
Der Begriff aus dem internationalen Steuerrecht ist national zu begreifen
Per Verordnung wurde kürzlich eine Meldepflicht für Lizenzgebühren geschaffen, welche bei Entgelten an natürliche Personen zum Tragen kommt und deren Besteuerung beim Empfänger sicherstellen soll. In diesem Beitrag analysieren die Autoren die Reichweite des Begriffs der meldepflichtigen Lizenzgebühren.
1. Ausgangslage
Gemäß § 109a EStG besteht für bestimmte Einkünfte, die an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses zufließen, eine Meldepflicht für den Schuldner des Entgelts. Mit dieser Maßnahme soll die Besteuerung dieser Einkünfte beim Empfänger sichergestellt werden; in der Praxis wird diese Regelung auch „Lohnzettel II“ genannt. Die Details, insbesondere welche Einkünfte zu melden sind, werden in Verordnung BGBl II 2001/417 (im Folgenden kurz: VO) geregelt. Mit BGBl II 2025/333 erfolgte eine für die Praxis bedeutsame Ergänzung der VO: Gemäß § 1 Abs 1 Z 9 VO sind für Leistungszeitpunkte ab „Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren iSd § 99a Abs 1 EStG 1988 begründen“, ebenfalls zu melden. Die erstmalige Meldung hat am Beginn des Jahres 2027 zu erfolgen.
Gemäß § 1 Abs 2 VO besteht für die bisherigen meldepflichtigen Einkünfte eine Befreiung von der Meldepflicht, wenn die jährlichen Zahlunge...