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Rechtsschutzversicherung: Beweis der durch Alkoholisierung bewirkten Beeinträchtigung des Fahrzeuglenkers
RSS-E 62/25
Gemäß § 5 Abs 1 StVO ist bei Überschreiten der Grenze von 0,8 Promille jedenfalls von einer Beeinträchtigung des Lenkers auszugehen. Der Versicherer hat nicht nur darzulegen, dass eine Alkoholisierung vorliegt, sondern auch, dass diese zu einer Beeinträchtigung des Lenkers geführt hat. Sofern eine rechtskräftige Bestrafung des Lenkers wegen einer Übertretung des § 99 Abs 1b StVO vorliegt, ist dieser Beweis als erbracht anzusehen. Darüber hinaus steht aber dem Versicherer auch der Beweis offen, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde in einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung Feststellungen getroffen hat, die insgesamt den Schluss zulassen, dass der Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 99 Abs 1b StVO den Versicherungsfall verursacht hat. Eine tatsächliche Bestrafung nach dieser Bestimmung ist jedoch nach dem Wortlaut der Bedingungen nicht erforderlich.
Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Firmen-Kfz-Rechtsschutzversicherung ... abgeschlossen. Versichert ist das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen ...
Vereinbart sind die ARB 2018, deren Art 17 auszug...