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Rechtsschutzversicherung: Schadenersatzansprüche nach einem Verfahren bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft
RSS-E 63/25
Ein gegen das versicherte Unternehmen eingeleitetes Verfahren beim Senat III der Gleichbehandlungsanwaltschaft nach § 38 Abs 4 GlBG stellt ein bloßes Verwaltungsverfahren dar. Am Ende des Verfahrens steht ein Prüfungsergebnis; sollte der Senat zur Auffassung gelangen, dass eine Diskriminierung vorliegt, hat er einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und die verantwortliche Person aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden (§ 12 Abs 3 GBK/GAW-Gesetz). Ersatzansprüche müssen aber beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Gemäß § 61 GlBG ist dieses an die Entscheidung des Senats nicht gebunden, aber bei einem abweichenden Urteil begründungspflichtig. Bei einem gegen die Antragstellerin geltend zu machenden Schadenersatzanspruch handelt es sich grundsätzlich um kein dem Strafrechtsschutz zuzuordnendes Risiko, sodass allenfalls Deckung aus einer Haftpflichtversicherung bestünde.
Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Universal-Strafrechtsschutzversicherung für Unternehmen ... abgeschlossen. Vereinbart sind die Besonderen Bedingungen für die Universal-Strafrechtsschutzversicherung für Unternehmen (USRB-U Plus 2015), welche auszugsweise lauten:
§ 1. Vertrags...