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Versicherungsvertragsrecht: Ausschlussfrist des § 12 Abs 3 VersVG ist nur über Einwendung wahrzunehmen
§ 12 Abs 3 VersVG; Art 3 ARBG 2011
1. Die von § 12 Abs 3 VersVG ausgelöste Frist ist eine materiell-rechtliche, auf die §§ 1494 und 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden sind. Sie wird durch die endgültige und qualifizierte Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Frist geht der Versicherungsschutz ungeachtet der materiellen Rechtslage unter.
2. Der Fachsenat hält trotz der in der Lehre geäußerten Kritik daran fest, dass die Frist des § 12 Abs 3 VersVG nur über Einwendung wahrzunehmen ist.
3. Der Zweck der Ausschlussfrist des § 12 Abs 3 VersVG liegt in der möglichst raschen Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung und der Vermeidung mit fortschreitender Zeit verbundener Beweisschwierigkeiten. Dies liegt im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert wird. Eine ähnliche Zielsetzung liegt den Bestimmungen über die Verjährung zugrunde. Primäre Zielsetzung des Verjährungsrechts ist nämlich der Schutz des Schuldners vor Überraschung und Beweisnot, womit primär seinen Individualinteressen Rechnung getragen werden soll.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand seit...