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ZVers 1, Jänner 2026, Seite 38

Rechtsschutzversicherung: Zur Verjährung des Deckungsanspruchs zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs gegenüber einem Bankinstitut

§ 12 Abs 1 VersVG

1. In der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will.

2. Über diesen Zeitpunkt kann keine generalisierende Aussage getroffen werden; er beurteilt sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalles.

3. Die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung hat sich in diesem Fall mit Abschluss der Verlassenschaftsverfahren und zusätzlich mit Einstellung des Ermittlungsverfahrens so konkret abgezeichnet, dass der Versicherungsnehmer mit der Entstehung von diesbezüglichen Rechtskosten zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs gegenüber dem Bankinstitut rechnen habe müssen.

Aus der Begründung des OGH:

1.1. Gemäß § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren. Dabei gilt grundsätzlich die allgemeine Regelung des § 1478 ABGB, wonach für den Versicherungsnehmer die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können (7 Ob 176/17h mwN), seiner Geltendmachung also kein re...

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