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ZVers 1, Jänner 2026, Seite 50

Rechtsschutzversicherung: Streitigkeiten aus privater Vermögensveranlagung; Prozess über das Honorar des Steuerberaters

RSS-E 59/25

1. Streitigkeiten aus privater Vermögensveranlagung sind grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Die Grenze zur betrieblichen Tätigkeit oder sonstigen Erwerbstätigkeit wird dann überschritten, wenn dabei unternehmerischer Einsatz entfaltet oder in größerem Umfang und mit Wiederholungsabsicht Spekulationsgeschäfte getätigt werden. Nur das Vermieten von Wohnungen oder Gewerberäumen ist ungeachtet der steuerrechtlichen Qualifikation im Regelfall nicht gewerblicher Natur, sondern dient der privaten Kapitalanlage, solange der Vermieter nicht die Absicht hat, sich aus der Vermietung eine berufsmäßige Einnahmequelle zu verschaffen.

2. Für rechtsgebietsbezogene Ausschlüsse spielt der tatsächliche Anlass des Streits als solcher keine Rolle. Vielmehr müssen Normen oder Vereinbarungen, die dem fraglichen Rechtsgebiet zuzuordnen sind, für die Interessenwahrnehmung eine Rolle spielen.

3. Im Zusammenhang mit den Grenzen rechtsgebietsbezogener Deckungsausschlüsse dient als Beispiel, dass ein Honorarprozess zwischen einem Versicherungsnehmer und seinem Rechtsanwalt auch gedeckt ist, wenn die Rechtsstreitigkeit, in der der Rechtsanwalt den Versicherungsnehmer vertreten hat, vo...

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