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ZVers 1, Jänner 2026, Seite 37

Kaskoversicherung: Verschweigen des mangelhaften technischen Zustands eines Wasserfahrzeugs führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers

§ 16 VersVG

Die Unterlassung der Anzeige von gravierenden technischen Problemen und von der umfassenden Reparaturnotwendigkeit der zu versichernden Yacht begründet eine grob fahrlässige Verletzung der Anzeigeobliegenheit im Sinne des § 16 VersVG.

Der Kläger beantragte am bei der Beklagten den Abschluss einer Kasko- und Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge.

In der Nacht vom 16. auf den kam es auf der Motoryacht des Klägers zu einem Brandereignis, bei dem diese zu einem beträchtlichen Teil abbrannte.

Am meldete der Kläger den Schadensfall der Beklagten. Am erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag und lehnte die Erbringung einer Versicherungsleistung ab.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Aus der Begründung des OGH:

1. ...

2.1. Die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers erstreckt sich gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 VersVG nur auf für die Übernahme der Gefahr erhebliche Umstände. Nach der Rechtsprechung ist es zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den bestimmten Bedingungen gesch...

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