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Unfallversicherung: Zur Beweislastverteilung im Falle der unfallbedingten Dauerinvalidität des Versicherungsnehmers
Art 3.I.1 AUVB 1976
1. In der Unfallversicherung trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast für das Geschehen, das als Unfall zu werten ist, ebenso die Beweislast für die Ursächlichkeit des Unfalls für die Invalidität.
2. Der Versicherungsnehmer hat auch den Grad der durch den Unfall bedingten Invalidität unter Beweis zu stellen.
Der während des Verfahrens verstorbene Kläger hatte mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag geschlossen, in welchem für den Fall der dauernden 100%igen Invalidität eine Versicherungssumme von 124.260,79 € vereinbart worden war. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1976) zugrunde; sie lauten auszugsweise:
„Artikel 2 - Begriff des Unfalls
1. Als Unfall im Sinne des Vertrages gilt jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das, plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkend, eine körperliche Schädigung oder den Tod des Versicherten nach sich zieht.
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Artikel 3 - Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
I.1. Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder To...