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Privathaftpflichtversicherung: Unerlaubtes Abbrennen von Feuerwerkskörpern in einem geschlossenen Raum stellt keine „Gefahr des täglichen Lebens“ dar
Art 5 und Art 7.8 ZGWP 2023
1. Der versicherungsrechtliche Begriff „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind. Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann.
2. Die Abgrenzung zwischen dem gedeckten Eskalieren einer Alltagssituation und einer nicht gedeckten ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
3. Angesichts des Gefahrenpotenzials von Feuerwerkskörpern für die körperliche Unversehrtheit liegt keine vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn ein Feuerwerkskörper der Klasse F2 unerlaubt in einem geschlossenen Raum abgebrannt wird.
Der Kläger hat bei der Beklagten einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, der auch eine Privathaftpflichtversicherung umfasst. Dem Vertrag liegen die Klipp und Klar-...