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ZVers 1, Jänner 2026, Seite 45

Sachversicherung: Zum Umfang des Risikoausschlusses für bewegliche Sachen in offenen Gebäuden und zu den Wiederherstellungskosten bei Zerstörung eines Silos in einem Schuppen

Art 3 F671; Punkt 4.1.1. und Punkt 4.1.3. F637

1. Der Risikoausschluss für bewegliche Sachen im Freien, in offenen Gebäuden und in Rohbauten (Art 3 F671) gilt nicht nur für die nach Art 2 F671 zusätzlich mitversicherten offenen Gebäude, sondern auch für die im Versicherungsschein angeführten Gebäude (hier: Silo im Schuppen). Die Bestimmung erfasst auch das Inventar.

2. Die Klausel nach Art 3 F671 verstößt weder gegen § 864a ABGB noch gegen § 879 Abs 3 ABGB.

3. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht unter „Wiederherstellung“ im Sinne von Punkt 4.1.1. und Punkt 4.1.3. F637 die Schaffung eines Zustands des versicherten Gebäudes, der zu jenem vor Eintritt des Versicherungsfalles gleichartig ist, womit im Falle einer bloßen (Sach-)Beschädigung bzw einer nicht gänzlichen Zerstörung in der Regel mit einer Reparatur das Auslangen zu finden ist. Eine Versicherung zum Neuwert bedeutet in diesem Fall lediglich, dass die notwendigen Reparaturkosten vollständig und nicht bloß im Verhältnis zwischen Zeit- und Neuwert des beschädigten Gebäudes ersetzt werden.

4. Ein Versicherer kann sich, auch wenn er vorprozessual für die Abrechnung der Versicherungsleistung eine günstigere...

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