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Versicherungsvertragsrecht: Ausschlussfrist des § 12 Abs 3 VersVG verfassungswidrig?
1. Die Bestimmung des § 12 Abs 3 VersVG stellt eine gesetzliche Sonderregelung zu den allgemeinen Verjährungsvorschriften dar. Darin nimmt der Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung von Versicherern und anderen Rechtsträgern, die eine (zivilrechtliche) Schuld trifft, vor, zumal die normierte Präklusionswirkung ausschließlich dem Versicherer und keinem anderen Schuldner zugebilligt wird.
2. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen und Verjährungsregeln hat - mit Ausnahme des Versicherers - kein anderer Vertragspartner bzw Schuldner einer (vertraglichen) Leistung eine rechtliche Möglichkeit, durch einseitige Erklärung eine die Verjährungsfrist verkürzende Frist zur Klageeinbringung (noch dazu mit der Sanktion des sonstigen völligen Anspruchsverlustes) zu setzen. Insoweit stellt § 12 Abs 3 VersVG eine vom Gesetzgeber vorgenommene Privilegierung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern dar.
3. Der OGH hegt Bedenken, ob diese Differenzierung zwischen einem Versicherer und anderen Schuldnern unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes eine sachliche Rechtfertigung findet.
4. Der OGH stellt daher an den VfGH den Antrag, die gesetzliche Bestimmung des § 12 Abs 3 VersVG in der geltenden Fassung z...