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ZVers 1, Jänner 2026, Seite 27

Kfz-Kaskoversicherung: Kein Versicherungsschutz für einen Unfall beim privat organisierten Drift-Training infolge der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles

Art 6.2 und Art 7.1 ABK/RV 2019; § 61 VersVG

1. Es ist für jedermann leicht erkennbar, dass in einer solchen - bewusst herbeigeführten - Grenzsituation (hier: Drift-Fahrmanöver) jederzeit, auch bei geringfügigen Fehleinschätzungen des Fahrzeugverhaltens oder der fahrerischen Gegenreaktion, ein Kontrollverlust eintreten kann. Dies umso mehr, wenn auf nasser Fahrbahn die Traktion des Fahrzeugs bewusst reduziert wird. Insgesamt liegt dann auch im Bereich einer Rennstrecke auf der Hand, dass die Schadenswahrscheinlichkeit offenkundig und weit überdurchschnittlich erhöht wird. Da der Kläger dieses Risiko bewusst in Kauf genommen hat, hat er den Versicherungsfall grob schuldhaft herbeigeführt, sodass die Beklagte nach § 61 VersVG leistungsfrei ist.

2. Liegt der Zweck bei einem Drift-Training lediglich darin, den Rundkurs mit kontrollierten Driftbewegungen (ohne einen Leistungsvergleich) wiederholt zu befahren, wird dadurch der Ausschlussgrund nach Art 6.2 ABK/RV 2019 (kraftfahrsportliche Veranstaltung) nicht verwirklicht.

Das Fahrzeug des Klägers, ein BMW M2 Competition, ist bei der Beklagten haftpflicht- und kaskoversichert. In der Polizze ist der Verwendungszweck des Fahrzeugs mit „...

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