Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 5, Oktober 2025, Seite 331

Zur Streitanhängigkeit bei GmbH-Beschlussfeststellungsklagen

§ 233 ZPO

Wird zu ein und demselben Beschlussgegenstand im Rahmen einer Generalversammlung einer GmbH zunächst eine Feststellungsklage auf Ablehnung der Beschlussfassung erhoben, so steht einer später eingebrachten Feststellungsklage, es seien diese Beschlüsse gefasst worden, wegen Identität des Begehrens das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit entgegen.

(OLG Wien 33 R 19/25v)

[1] Der Kläger und die Zweit- bis Viertbeklagten sind Gesellschafter der erstbeklagten GmbH.

[2] Der Kläger begehrt die Feststellung, es seien in der Generalversammlung der Erstbeklagten am zu 19 Tagesordnungspunkten bestimmte (näher bezeichnete) Beschlüsse gefasst worden.

[3] Beim Erstgericht behängt ein (weiterer) zuvor streitanhängig gewordener („erster“) Prozess, in dem (spiegelbildlich) von den (hier) Zweit- und Drittbeklagten als Kläger (gegenüber den anderen Parteien S. 332 als Beklagte) die Feststellung begehrt wird, es seien die Beschlussanträge betreffend die Tagesordnungspunkte 1. und 3. bis 19. abgelehnt worden.

  • [4] Das Erstgericht wies die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück.

  • [5] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit Ausnahme des im anderen Verfahren nicht betroff...

Daten werden geladen...