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Zur Strafbarkeit eines Rechtsnachfolgers eines Verbands
1. Der staatliche Strafanspruch gegen natürliche Personen erlischt mit deren Tod.
2. Dem Tod eines Angeklagten ist der gänzliche Untergang des belangten Verbands ohne Rechtsnachfolger iSd § 10 VbVG gleichzuhalten.
3. Dass eine GmbH infolge beendeter Liquidation im Firmenbuch gelöscht wurde, schließt nicht aus, dass diese GmbH einen Rechtsnachfolger iSd § 10 VbVG hat.
OLG Wien , 18 Bs 1/25s ua (LGSt Wien)