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Zum Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen KG-Gesellschafters
1. Bei Ermittlung des Anspruchs nach § 137 Abs 2 UGB ist grundsätzlich der Gegenwert der Beteiligung am lebenden Unternehmen, nicht der Zerschlagungswert anzusetzen.
2. Bei der Schätzung nach § 137 Abs 2 Satz 2 UGB sind die wahren Werte, nicht die Buchwerte heranzuziehen.
3. Liegt zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters kein positiver Unternehmenswert vor, steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter kein Abfindungsanspruch zu.
OLG Innsbruck , 3 R 165/24z (LG Feldkirch) (rechtskräftig)
[1] Die Klägerin [Anm: eine KG] betreibt einen Handel und Wassersportverleih samt Wassersportschule. Der Beklagte war seit unbeschränkt haftender Gesellschafter. Sein Gesellschaftsanteil betrug 50 %. Weitere Gesellschafter waren der unbeschränkt haftende Gesellschafter E. F. und der Kommanditist G. F.
[2] Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des LG Feldkirch vom ... wurde der Beklagte schuldig erkannt, einen Firmenbuchantrag auf seinen Ausschluss und Löschung als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Klägerin notariell beglaubigt zu unterfertigen. Am wurde die Löschung der Eintragung des Beklagten als unbeschränkt haftender Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen. Zwischenzeitlich ist er au...