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Kostenersatz im Bucheinsichtsverfahren
1. Die Einschränkung des Antrags auf Kosten ist auch im Außerstreitverfahren zulässig.
2. Die zur Klagseinschränkung auf Kosten entwickelten Grundsätze können auch für die Einschränkung auf Kostenersatz im Außerstreitverfahren übernommen werden.
3. § 45 ZPO ist als Ausnahmebestimmung vom objektiven Erfolgsprinzip eng auszulegen.
OLG Graz , 4 R 16/25t (LG Leoben)