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Zur Vertretung einer gelöschten GmbH im Insolvenzeröffnungsverfahren
1. Das Amt des Liquidators einer GmbH endet mit deren Löschung. Auf den Eintritt der Rechtskraft der Löschung kommt es nicht an.
2. Bei Wegfall des Liquidators durch Löschung der GmbH kommt es zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 158 ZPO, wenn die GmbH im Verfahren weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist.
3. Der Unterbrechungsgrund des § 158 ZPO gilt im Wege des § 252 IO auch im Insolvenzverfahren. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus § 258a IO.
(OLG Innsbruck 1 R 9/25w; LG Innsbruck 49 Se 313/24h)