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Zur Geschäftsführerhaftung nach § 25 Abs 1 GmbHG
1. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 25 Abs 1 GmbHG ist eine Verschuldenshaftung.
2. Ob ein Verstoß des Geschäftsführers gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt, ist stets unter Zugrundelegung einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen und ein „Rückschaufehler“ ist zu vermeiden.
3. Einen gegenüber § 25 Abs 1 GmbHG „erhöhten Sorgfaltsmaßstab“ für einen „ressortzuständigen“ Geschäftsführer sieht das Gesetz nicht vor.
S. 324 4. Die Ansicht, das Belassen des größten Teils der Barmittel der GmbH durch den Geschäftsführer auf dem Bankkonto der (hohe Zinsen gewährenden) Hausbank, was den Verlust des Großteils der Barmittel infolge Insolvenz der Bank zur Folge hat, sei nicht haftungsbegründend iSd § 25 Abs 1 GmbHG, ist vertretbar.
(OLG Wien 9 Ra 49/24b)
[1] Die klagende Gesellschaft [Anm: eine GmbH] ist in der Musikbranche (Durchführung von Musikveranstaltungen aller Art, Verkauf von Eintrittskarten und Handel mit Waren aller Art) tätig. Der Beklagte ist seit Gründung der klagenden Gesellschaft Ende 2015 einer der beiden Geschäftsführer.
[2] Die Klägerin unterhielt seit 2016 ein Geschäftskonto bei der C. AG (in der Folge: C.). Bereits ab 2017 lagen dort Gelder der Klägerin in Millionenhöhe. Im Frühling bzw Sommer 2020 stiegen ...