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GesRZ 5, Oktober 2025, Seite 333

Zur Dritthaftung des Abschlussprüfers

§§ 274 und 275 UGB

1. Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft entfaltet auch Schutzwirkungen zugunsten der potenziellen Gläubiger der Gesellschaft.

2. Der Abschlussprüfer hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potenziellen) Gläubigern tragfähig ist, und schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks nach § 274 UGB verlangt.

3. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt er deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig.

4. Ein solches Vertrauen kann nicht nur durch die Kenntnis des konkreten Bestätigungsvermerks geschaffen werden, sondern ist bei einer Beratung auch denkbar, wenn die auf die Anlageentscheidung positiv einwirkende Beratung von den erteilten Bestätigungsvermerken beeinflusst war. Dies setzt aber voraus, dass der Berater die Bestätigungsvermerke gek...

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