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Die „Immobiliengesellschaft“ - das unbekannte Wesen
Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl I 2025/25, kam es zu grundlegenden Änderungen der Grunderwerbsteuertatbestände des Gesellschafterwechsels sowie der Anteilsvereinigung und -übertragung. Durch die Reduktion der maßgeblichen Schwellen von 95 % auf 75 %, die Erweiterung auf mittelbare Anteilsvereinigungen bzw Anteilsübertragungen, die Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaften und die Schaffung der neuen Rechtsfigur der Erwerbergruppe wurde der Anwendungsbereich wesentlich erweitert (vgl bereits N. Arnold, Wesentliche Neuerungen im Grunderwerbsteuerrecht zu Gesellschafterwechsel, Anteilsvereinigung und -übertragung, GesRZ 2025, 149).
Besondere Bedeutung kommt in Zukunft auch der Frage zu, ob eine Gesellschaft als Immobiliengesellschaft zu qualifizieren ist. Für bestimmte Umgründungsvorgänge sowie für Gesellschafterwechsel, Anteilsübertragung und Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG beträgt der Steuersatz nach § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG bei Gesellschaften, die keine Immobiliengesellschaften sind, weiterhin 0,5 %, bei Immobiliengesellschaften hingegen 3,5 %, also das Siebenfache.
Der Begriff „Immobiliengesellschaft“ war der österreichischen Rechtsordnung grundsätzlich fremd. Doppelbesteuerungsabkommen...