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Rückforderung von Arbeitslosengeld
• Rückforderung von Arbeitslosengeld (§ 25 AlVG)
ARD 5569/11/2005: .
Wurde mit einer Vertragsbediensteten nach ihrer Entlassung in einem außergerichtlichen Vergleich vereinbart, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich geendet habe, und verpflichtete S. 140sich der Dienstgeber zur Zahlung von 14 Monatsbezügen, stellt dies mangels ausdrücklicher Bezeichnung keine Abfertigung dar und verlängert somit die Versicherungspflicht der Vertragsbediensteten. Hat die (ehemalige) Vertragsbedienstete aber in jenem Zeitraum schon Arbeitslosengeld bezogen, ist sie zu dessen Rückzahlung zu verpflichten.
Anm.: In diesem Zusammenhang ist auf einen steuerlichen Aspekt hinzuweisen. Bei Arbeitslosengeldbezug werden die im restlichen Kalenderjahr bezogenen Einkünfte zwecks Ermittlung eines Steuersatzes hochgerechnet (Progressionsvorbehalt gem. § 3 Abs. 2 EStG). In der Praxis tauchen immer wieder Fälle auf, bei denen Arbeitslosengeld an das AMS zurückzuzahlen ist, das Finanzamt darüber aber nicht informiert ist (die Progressionsberechnung somit nicht berichtigt wird). Damit eine steuerliche Schlechterstellung vermieden wird, sollte der Steuerpflichtige in solchen Fällen einen Berichtigungs- bzw. Wiederaufn...