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ASoK 4, April 2005, Seite 146

OGH: Behinderte Arbeitnehmer

1. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 22a BEinstG, insbesondere dessen Absätzen 2 bis 15, der Behindertenvertrauensperson eine den Mitgliedern des Betriebsrates gleichrangige Stellung, insbesondere auch was den Kündigungsschutz anlangt, verschaffen wollen.

2. Da gemäß § 22b BEinstG für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, sinngemäß die Bestimmungen des § 22a BEinstG unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung gelten, ist dies so zu verstehen, dass einer unter § 22b BEinstG fallenden behinderten Vertrauensperson der gleiche Kündigungsschutz wie einem Personalvertreter zukommt. Auf Bundesebene sind daher die Bestimmungen der §§ 25 bis 28 PVG und auf Landesebene die entsprechenden Landesbestimmungen anzuwenden.

3. Gemäß § 30 Abs. 3 des Oberösterreichischen L-PVG können Personalvertreter, wenn sie in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, nur dann gekündigt oder entlassen werden, wenn der Ausschuss, dem sie angehören, zustimmt. Das Oberösterreichische L-PVG kennt ­ wie im Übrigen auch das Bundes-Personalvertretungsgesetz ­ keinen eigenen Behindertenausschuss.

4. Es liegt daher eine planwidrige Lücke vor, welche da...

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