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ASoK 4, April 2005, Seite 145

OGH: Betriebsübung

Nach Abspaltung der Postbus AG als eigenständiges Unternehmen besteht für Mitarbeiter der österreichischen Post AG kein Anspruch mehr auf die unentgeltliche Beförderung mit Postautolinien. ­ (§ 863 ABGB)

„Hingegen kommt einem anderen Einwand der beklagten Partei selbst für den Fall, dass man durch Betriebsübung entstandene Individualansprüche bejahen wollte, wesentliche Bedeutung zu: Die Gewährung der Freifahrten auf Postlinien (und parallel geführten Kraftwagenlinien der ÖBB) war an Voraussetzungen gebunden, welche im Einzelfall kumulativ gegeben sein mussten, nämlich an den Bestand einer Postautolinie und die Situierung sowohl des Wohn- als auch des Dienstortes an einer solchen Linie. Änderte sich daher der Wohn- oder Dienstort des Freifahrtberechtigten derart, dass einer dieser Orte nicht mehr an einer Postautolinie gelegen war, ging die Freifahrtberechtigung entschädigungslos verloren. Genauso verhielt es sich aber auch, wenn eine Postautolinie aufgelassen wurde, und zwar nach dem klaren Wortlaut der Gewährungsrichtlinie auch dann, wenn eine parallel geführte Kraftwagenlinie der ÖBB weiter bestehen sollte. Die Gewährung der Freifahrtberechtigung stand daher unter der ­ für jeden Berecht...

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