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ASoK 4, April 2005, Seite 146

OGH: Kollektivvertrag

1. Nach dem klaren Wortlaut des § 20a Abs. 1 des Kollektivvertrages für Angestellte der Österreichischen Landeshypothekenbanken besteht eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers für vom Arbeitgeber getragene Aus- und Weiterbildungskosten nur dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren nach Besuch des Kurses oder der Bildungsveranstaltung das Dienstverhältnis selbst kündigt, durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund beendet oder durch berechtigte Entlassung ausscheidet.

2. Endet ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages durch Fristablauf ­ wobei im konkreten Fall die Arbeitnehmerin nicht zur Verlängerung des Dienstverhältnisses bereit war ­ so ergibt sich daraus keine ungewollte Regelungslücke im Kollektivvertrag, die eine analoge Anwendung des § 20a des Kollektivvertrages rechtfertigen könnte. Gerade aufgrund der Befristung musste die Arbeitgeberin davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis nur die vereinbarte Zeit währen und nicht darüber hinaus andauern würde, sodass die mögliche Frustrierung dennoch aufgewendeter Aus- und Weiterbildungskosten von Anfang an feststand. ­ (§ 20a Abs. 1 des Kollektivvertrages für Angestellte der Öste...

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