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Tabakgesetz: Rauchen am Arbeitsplatz
• Tabakgesetz: Rauchen am Arbeitsplatz
PV-Praxis 2/2005, 10 ff.
Ab gilt ein generelles Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte. Dazu gehören auch Büroräume mit Kundenverkehr. Das Rauchverbot ist deutlich kenntlich zu machen. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht sind ab mit Verwaltungsstrafe bedroht.
Unverändert gilt § 30 Abs. 2 ASchG: Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum arbeiten, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten (gem. § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG mit Verwaltungsstrafe bedroht).