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Keine Formalversicherung in der Arbeitslosenversicherung
• Keine Formalversicherung in der Arbeitslosenversicherung (§§ 21, 69 ASVG; §§ 1, 45 AlVG; § 5 AMPFG)
LV aktuell 2/2005, 8 f.: .
Im Bereich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gibt es keine dem ASVG vergleichbare Bestimmung über eine Formalversicherung.
Anm.: Die Formalversicherung soll Personen schützen, für die Beiträge entrichtet werden, obwohl die Beitragspflicht gar nicht besteht. Der Versicherungsschutz soll in diesen Fällen trotzdem greifen, wenn die Anmeldung nicht vorsätzlich unrichtig erfolgte (z. B. „Schein-Dienstverhältnis"). Die Kehrseite der Formalversicherung ist, dass diese (eigentlich zu Unrecht) entrichteten Beiträge nicht zurückgefordert werden können. Vgl. genauer zur Formalversicherung, Höfle, RdW 11/1996, 531 ff.