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ASoK 4, April 2005, Seite 146

OGH: Kollektivvertrag

1. Im Regelfall hat der Kollektivvertrag nach der gesetzlichen Konzeption einseitig zwingende Wirkung.

2. Bei Bestehen eines sachlichen Grundes für eine dispositive Einzelregelung in einem Kollektivvertrag bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser dispositiven Regelung, S. 147sofern sie auch inhaltlich nicht nach allgemeinen Kriterien korrekturbedürftig erscheint. ­ (§ 3 Abs. 1 ArbVG)

„Nach der ständigen, allerdings von der überwiegenden Lehre kritisierten Rechtsprechung des OGH steht es den Kollektivvertragsparteien frei, Inhaltsnormen lediglich dispositive Wirkung zu verleihen (WBl. 1989, 191 [Grillberger] bezüglich Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigungen in Art. XV Handelsangestellten-Kollektivvertrag; DRdA 1991/50 [Jabornegg] = ZAS 1991/10 [Resch] ebenfalls betreffend Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigungen; DRdA 1996/49 [Firlei]). Diese Auffassung des OGH geht auf Tomandl (Dispositive Kollektivvertragsbestimmungen in Österreich, FS Floretta, 639 ff.) zurück. Tomandl interpretiert zunächst den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbVG (‚Sondervereinbarungen sind ... nur gültig ...') dahin, dass das ‚nur' im Kontext mit Satz 1 zu lesen sei. Daraus schließt er, dass eine logisch-grammatikalische Auslegung...

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