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ASoK 4, April 2005, Seite 118

Die Rolle der Ärzte und Chefärzte bei Krankenständen

Mag. DDr. Oskar Meggeneder

Die sozialen Krankenversicherungen haben grundsätzlich ein Interesse, dass sich bei ihnen versicherte Arbeitnehmer nur so lange im Krankenstand befinden, als es zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit unbedingt erforderlich ist. Unnötig lange Krankenstände provozieren unter Umständen nicht notwendige, Kosten verursachende, medizinische Interventionen (Diagnosestellungen und Therapien) und bewirken unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Aufwendungen für Krankengeld. Bei Krankenstandsmissbrauch besteht daher bei Arbeitgebern und Krankenkassen ein Gleichklang der Interessen. Zur Verhinderung von Missbrauch bedienen sich die Krankenkassen der individuellen Krankenkontrolle. Die Grundlagen für diese Maßnahme finden sich in der jeweiligen Krankenordnung der Versicherungsträger, deren Rechtsgrundlage das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ist. Die wichtigsten Inhalte werden nachstehend angeführt: Der Beginn eines Krankenstandes wird der Krankenkasse durch den Vertragsarzt oder das Krankenhaus gemeldet. Das Ende des Krankenstandes ist der Krankenkasse vom Arbeitnehmer sofort zu melden. Der Versicherte erhält bei Beendigung des Krankenstandes und fallweise auch zwischendurch auf ...

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