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ASoK 4, April 2005, Seite 131

Mutterschutz und Elternkarenz

1. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses zur Erprobung ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht. Je höher die Qualifikation ist, desto länger kann die Befristung sein.

2. Eine Befristung des Dienstverhältnisses einer Arbeitnehmerin, die eine dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe abgeschlossen hatte und in der Abteilung Rechnungswesen mit Arbeiten der Buchhaltung, der Provisionsabrechnung, der Schadensverrechnung und des allgemeinen Zahlungsverkehrs beschäftigt wird, ist ­ auch vor dem Hintergrund, dass in der genannten Abteilung generell eine derartige Befristung vereinbart wird ­ sachlich gerechtfertigt. ­ (§ 10a MSchG)

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