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ASoK 4, April 2005, Seite 142

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)

Ercher, Mag. Gerda

Im BGStG wird das Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung im Bereich der Verwaltung des Bundes (hoheitliche Vollziehung und Privatwirtschaftsverwaltung) und bei Rechtsgeschäften über Güter und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fallen, normiert. Vom Geltungsbereich ausgenommen ist der Schutz vor Diskriminierung wegen einer Behinderung in der Arbeitswelt.

Der Diskriminierungsschutz gilt nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Eltern, die wegen der Behinderung ihres Kindes (Stief-, Wahl- oder Pflegekindes) diskriminiert werden. Des Weiteren bezieht sich der Schutz auf Angehörige, die Menschen mit Behinderungen überwiegend betreuen.

Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots besteht Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Ersatz des immateriellen Schadens als Abgeltung für die mit der Diskriminierung verbundene Kränkung (§ 9 BGStG).

Vor der Geltendmachung von Ansprüchen hat jedenfalls ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff. BGStG stattzufinden. Auch Mediation kann angeboten werden. § 13 BGStG ermöglicht es der Österreichischen Arbeitsgemeinsc...

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