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ASoK 4, April 2005, Seite 126

Erkrankung im Urlaub

Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Urlaub unterbrochen

Dr. Hans Trattner

Das Urlaubsgesetz (BGBl. Nr. 20/1976 i. d. g. F.) sieht für Erkrankung im Urlaub besondere Regelungen vor. Im Folgenden werden die Bestimmungen zusammengefasst, welche bei Erkrankungen im Urlaub zu beachten sind; weiters wird auch auf die einzuhaltenden Schritte bei eventuellen Erkrankungen im Urlaub im Ausland hingewiesen. Die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes regeln, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Erkrankung den Urlaub unterbricht.

Unterbrechung des Urlaubs

Erkrankt (verunglückt) ein Arbeitnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.

Die Unterbrechungswirkung tritt nur dann ein, wenn die auf Krankheit (Unfall) beruhende Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage gedauert hat. Diese zeitliche Dauer ist auf eine Krankheit (einen Unfall) beschränkt. Treten während des Urlaubs zwei miteinander nicht zusammenhängende Erkrankungen ein, deren Dauer jeweils drei Tage nicht übersteigt, werden diese Krankheitszeiten nicht zusammengere...

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