Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erkrankung im Urlaub
Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Urlaub unterbrochen
Das Urlaubsgesetz (BGBl. Nr. 20/1976 i. d. g. F.) sieht für Erkrankung im Urlaub besondere Regelungen vor. Im Folgenden werden die Bestimmungen zusammengefasst, welche bei Erkrankungen im Urlaub zu beachten sind; weiters wird auch auf die einzuhaltenden Schritte bei eventuellen Erkrankungen im Urlaub im Ausland hingewiesen. Die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes regeln, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Erkrankung den Urlaub unterbricht.
Unterbrechung des Urlaubs
Erkrankt (verunglückt) ein Arbeitnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
Die Unterbrechungswirkung tritt nur dann ein, wenn die auf Krankheit (Unfall) beruhende Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage gedauert hat. Diese zeitliche Dauer ist auf eine Krankheit (einen Unfall) beschränkt. Treten während des Urlaubs zwei miteinander nicht zusammenhängende Erkrankungen ein, deren Dauer jeweils drei Tage nicht übersteigt, werden diese Krankheitszeiten nicht zusammengerechnet.
Wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage gedauert hat, werden alle jene in den Urlaub fallenden Tage der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, die auf Werktage fallen, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet.
Keine Unterbrechung des Urlaubs
Übt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so findet obige Bestimmung keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
Mitteilungspflicht
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
Für die Mitteilung ist keine bestimmte Form vorgesehen. Sie kann daher schriftlich, mündlich, telefonisch oder durch Boten erfolgen. Adressat der Mitteilung ist der Arbeitgeber oder ein auf Grund der Organisation des Betriebes oder der Betriebsübung hierfür in Betracht kommender Stellvertreter (Personalreferent, Lohnbüro usw.). Die Mitteilung kann auch an einen anderen Arbeitnehmer des Betriebes, insbesondere an einen Vorgesetzten (etwa wenn der Arbeitgeber nicht erreichbar ist), erstattet werden, wenn der erkrankte Arbeitnehmer nach den Umständen und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge darauf vertrauen durfte, dass jener Arbeitnehmer seine Zusage, er werde die Mitteilung an die hierfür zuständige Person weiterleiten, einhalten werde.
Die Art der Krankheit muss nicht mitgeteilt werden.
S. 127Nachweispflicht
Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Arbeitnehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Rechtsfolgen der Verletzung der Nachweispflicht
Die Rechtsfolgen der Verletzung der Nachweispflicht bestehen darin, dass der Urlaub nicht unterbrochen wird; die Krankheitstage gelten daher als Urlaubstage. Eine solche Verletzung berechtigt für sich allein nicht zur Entlassung, wohl aber eine arglistige Beschaffung und Vorlage an den Arbeitgeber oder die missbräuchliche Verwendung des Zeugnisses (Bestätigung) in Täuschungsabsicht. Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn eine richtige und echte Bestätigung (Zeugnis) in einem anderen Zusammenhang verwendet wird, z. B. in Bezug auf einen anderen Zeitraum oder trotz einer kurz nach der Ausstellung eingetretenen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.
Rechtsfolgen der Urlaubsunterbrechung
Die Unterbrechung des Urlaubs durch die Erkrankung führt zu keiner Verlängerung des vereinbarten Urlaubszeitraumes. Der Arbeitnehmer hat vielmehr seinen Dienst entsprechend der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung anzutreten. Bei Erkrankung über den Urlaubszeitraum hinaus ist der Dienst erst mit Ende des Krankenstandes anzutreten. Dies ergibt sich aus der Natur der Urlaubsvereinbarung, ohne dass es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf. Der Zeitraum des Verbrauchs des durch die Erkrankung entstandenen Resturlaubs bedarf einer neuerlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber i. S. d. § 4 Abs. 1 UrlG.
Erkrankung vor Antritt des Urlaubes
Erkrankt der Arbeitnehmer vor dem Urlaub, ist mit ihm abzuklären, ob er eventuell von der Urlaubsvereinbarung zurücktritt oder aber z. B. bei rechtzeitiger Genesung „direkt" vom Krankenstand in den Urlaub wechselt. Ein Arbeitsantritt dazwischen ist nicht notwendig.
Die Erkrankung muss während des Urlaubs eingetreten sein. Eine Erkrankung vor Urlaubsantritt berechtigt vor allem dann zum Rücktritt, wenn sie über den Antrittstermin hinausreicht oder eine Vorbereitung des Urlaubes nicht zulässt. Für den Zeitpunkt der Erkrankung kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem sie der Arbeitnehmer wahrgenommen hat, sondern auf den vom Arzt (wenn auch auf Grund der Angaben des Arbeitnehmers) festgestellten Zeitpunkt des Ausbruchs der Krankheit.
Erkrankung im Ausland
Erkrankt der Arbeitnehmer während eines Urlaubes im Ausland, so muss dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist § 5 Abs. 1 UrlG (Unterbrechung) nicht anzuwenden.
Erkrankungen im Ausland unterliegen einer strengeren Nachweispflicht, „um dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an einem ordnungsgemäßen Nachweis der Erkrankung Rechnung zu tragen". Dem ärztlichen Zeugnis muss wie bereits ausgeführt in diesem Fall eine behördliche Bestätigung beigefügt sein. Inhalt der behördlichen Bestätigung ist nicht die Richtigkeit der ärztlichen Angaben, sondern nur die Tatsache, S. 128dass es sich bei dem Aussteller der Bestätigung um einen nach den Vorschriften des betreffenden Staates zur Ausübung des ärztlichen Berufs Berechtigten handelt. Die Bestätigung kann auch auf dem ärztlichen Zeugnis selbst angebracht sein. Sie kann von einer zuständigen Behörde des betreffenden Auslandsstaates, von einer österreichischen Behörde in diesem Staat (Konsulat, Generalkonsulat, Gesandtschaft, Botschaft), aber auch von einer zuständigen ausländischen Behörde in Österreich ausgestellt sein. Keiner behördlichen Bestätigung bedarf es bei Nachweis der Erkrankung durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung über die stationäre oder ambulante Behandlung in einer ausländischen Krankenanstalt. Die Bestätigung muss von dieser Anstalt ausgestellt sein.
Das ausländische ärztliche Zeugnis unterliegt den Inhaltsvoraussetzungen eines inländischen ärztlichen Zeugnisses. Es muss daher ebenfalls Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit angeben.
Krankenschein für den Urlaub
Im Zusammenhang mit einer Erkrankung im Ausland wird noch auf die Ausstellung bzw. Verwendung eines Krankenscheines für das Ausland hingewiesen.
Auf Grund der Beschlüsse der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer wurde ab bis zum ausschließlich der „neue Urlaubskrankenschein" Formular E 111 Neu „Bescheinigung über den Leistungsanspruch während eines Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat" für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die EWR-Staaten und die Schweiz ausgestellt. Allerdings ist zu beachten, dass für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten der EU (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) und für jene Staatsangehörigen, die nicht EU-Staatsbürger sind (Drittstaatsangehörige), im Verhältnis zur Schweiz derzeit das Formular E 111 nicht ausgestellt werden darf, weil erst die rechtlichen Voraussetzungen zwischen der EU und der Schweiz geschaffen werden müssen.
Dieses Formular steht auch seit auf der Homepage www.sozialversicherung.at unter Dienstgeber/Formulare/zuständiger Versicherungsträger zur Verfügung und kann elektronisch ausgefüllt werden.
Für andere Länder wie z. B. Mazedonien, Türkei, Kroatien, Bosnien-Herzegowina sowie Serbien und Montenegro gibt es eigene Formulare, welche ebenfalls unter obiger Internet-Adresse bzw. unter www.wgkk.at heruntergeladen werden können.
Mit Einführung der e-card wird die Rückseite als europäische Krankenversicherungskarte gestaltet. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Ausstellung der „Urlaubskrankenscheine" für die oben genannten Staaten in der derzeitigen Form.