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Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG)
1. Allgemeines
Im § 3 BEinstG wird der Begriff der Behinderung sprachlich modernisiert. Unter Behinderung wird nunmehr die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen verstanden, die geeignet ist, die Teilnahme am Arbeitsleben zu erschweren.
§ 6 Abs. 1a BEinstG sieht die Verpflichtung des Dienstgebers vor, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen zu treffen, um ihnen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, sofern ihn diese Maßnahmen nicht unverhältnismäßig belasten.
2. Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt
Die §§ 7a ff. BEinstG regeln den Schutz vor Diskriminierungen in der Arbeitswelt.
Gemäß § 7a BEinstG gilt das Diskriminierungsverbot für alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse sowie für die sonstige Arbeitswelt, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Erfasst sind auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund, Lehrverhältnisse, Heimarbeitsverhältnisse und arbeitnehmerähnliche Verhältnisse sowie Dienstverhältnisse von nach Österreich entsandten oder überlassenen Dienstnehmern. Nicht e...