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ASoK 4, April 2005, Seite 141

Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz für Pflegeeltern

Sachverhalt:Eine Dienstnehmerin beabsichtigt die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz für ihre Pflegemutter, die gleichzeitig auch ihre Großtante sei. Der Dienstgeber würde dem zustimmen, doch verweigert die zuständige Gebietskrankenkasse die Annahme der Familienhospizkarenzmeldung mit dem Hinweis, die Dienstnehmerin sei nicht in direkter Linie mit der sterbenden Angehörigen verwandt und falle daher als Pflegekind nach dem Wortlaut des § 14a Abs. 1 AVRAG bzw. § 16 Abs. 1 Urlaubsgesetz nicht in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Regelung.

Rechtsansicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Gemäß § 14a Abs. 1 AVRAG kann ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Entgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen verlangen. Hinsichtlich des Begriffs „naher Angehöriger" wird auf § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG verwiesen. Demnach ist folgender Personenkreis erfasst:

• Ehegatte/-in,

• Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder,

• Lebensgefährte/-in.

Des Weiteren können die im § 14a Abs. 1 AVRAG genannten Maßnahmen auch für Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder verlangt werden (siehe § 14a Abs. 1 zweiter S...

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