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ASoK 4, April 2005, Seite 134

Arbeitsruheregelungen sind Bundessache

Landesgesetzgeber können Dienstnehmerposition nicht verschlechtern

Dr. Lukas Stärker

Das Land Niederösterreich hat rückwirkend eine landesgesetzliche Regelung erlassen, wonach eine Zulage auf das nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG) gebührende Feiertagsarbeitsentgelt anzurechnen ist. Der VfGH erteilte diesem Ansinnen im Juni 2004eine klare Absage, hielt fest, dass das Arbeitsruherecht in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist und hob die genannte Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit auf. Landesgesetzgeber können in diesem Bereich mangels Kompetenz keine Regelungen erlassen.

1. Sachverhalt

Die Kläger sind im Rahmen privatrechtlicher Verträge als Oberärzte in NÖ Gemeindeverbandskrankenanstalten beschäftigt. Die Dienstverhältnisse unterliegen den (dienstrechtlichen) Bestimmungen des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG).

Zum Entgeltanspruch ist in § 14 Abs. 2 NÖ SÄG allgemein geregelt, dass der Anspruch auf das Monatsentgelt auf einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im mehrwöchentlichen Durchschnitt basiert.

Zu diesem Monatsentgelt kommen jeweils eine allgemeine Dienstzulage sowie eine pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigung im Ausmaß von 10 % des Monatsentgelts und der allgemeinen Dienstzulage sowie eine Turnusdienstzulage im Ausmaß von 8 % des Monatsentgelt...

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