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ASoK 4, April 2005, Seite 128

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Auch wenn eine besondere Form der Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 4 Abs. 1 EFZG nicht vorgesehen ist, muss doch für den Arbeitgeber ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. Hat der Arbeitnehmer bei seinem Vorgesetzten bloß die Nachricht hinterlassen, dass er zum Arzt gehen werde und, wenn er nicht mehr komme, im Krankenstand sei, so hätte ihm spätestens bei den wiederholten Ersuchen um Kontaktaufnahme des Arbeitgebers bewusst sein müssen, dass diese Mitteilung nicht ausreichend war und dem Arbeitgeber eben nicht bekannt war, dass er wegen einer Krankheit der weiteren Arbeit fernblieb. ­ (§ 4 Abs. 1 EFZG)

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