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ASoK 3, März 2005, Seite 114

OGH: Entlassung

1. Der Entlassungstatbestand des § 82 lit. f, 1. Tatbestand Gewerbeordnung 1859 umfasst nicht nur das Verlassen der Arbeit im engeren Sinn, sondern vielmehr jedes mit der Verpflichtung zur Einhaltung der pflichtgemäßen Arbeitszeit unvereinbare Verhalten des Arbeitnehmers, daher auch das pflichtwidrige Nichterscheinen zur Arbeit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit.

2. Erheblich ist ein Versäumnis insbesondere dann, wenn ihm nach der Dauer der versäumten Arbeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder wegen des Ausmaßes des auf Grund des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung zukommt. Nicht die absolute S. 115Dauer der Arbeitsversäumnis ist entscheidend, sondern die Bedeutung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gerade während dieser Zeit.

3. Es kommt nicht auf die bloß abstrakte Möglichkeit der Schadenszufügung, sondern auf die konkreten Umstände des Falles an, um beurteilen zu können, ob dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung für die (restliche) Dauer der Kündigungsfrist zumutbar ist. Dass der Arbeitnehmer unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen ist, hat...

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