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ASoK 3, März 2005, Seite 114

OGH: Kündigungsanfechtung

Die Anfechtungsfrist des § 107 bzw. des § 105 Abs. 4 ArbVG ist auch dann einzuhalten, wenn während eines bereits laufenden Anfechtungsprozesses das Anfechtungsbegehren auf eine Eventualkündigung ausgedehnt wird, die auf keine anderen Umstände gestützt wurde als die bereits rechtzeitig angefochtene erste Kündigung. - (§ 105 Abs. 4, § 107 ArbVG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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