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ASoK 3, März 2005, Seite 82

EuGH zur Gemeinschaftsrechtskonformität von Unterhaltsvorschüssen

Nationale Rechtsvorschriften, die Familienleistungen für die Familienangehörigen eines in Haft befindlichen Gemeinschaftsbürgers davon abhängig machen, dass dieser im Inland in Haft bleibt, verstoßen nach einem aktuellen Urteil des EuGH nicht gegen das EG-rechtliche Diskriminierungsverbot. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sei nämlich dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem eine Person - nach einer Überstellung - jede Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat beendet hat und dort nicht mehr wohnt, die Gewährung von Familienleistungen (dazu zählen auch Unterhaltsvorschüsse nach dem österreichischen UVG) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegt, in dem der Betroffene wohnt und, im vorliegenden Fall, den Rest seiner Strafe verbüßt. Aus diesem Grund hält der Gerichtshof es für gemeinschaftsrechtlich zulässig, für den gegenständlichen Rechtsanspruch auf den Ort der Haftvollstreckung abzustellen (, Nils Laurin Effing).

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