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ASoK 3, März 2005, Seite 112

OGH: Kündigung

1. Die Prüfung des Tatbestandsmerkmales der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung hat die konkreten Auswirkungen der Kündigung im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen.

2. Die Kündigung einer Arbeitnehmerin trotz Erreichens des Regelpensionsalters kann in bestimmten Fällen - z. B. wegen eines atypischen Versicherungsverlaufes - ihre Interessen beeinträchtigen. - (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)

„[...] ferner wurde betont, dass der Gesetzgeber einen mit dem Übertritt in den Ruhestand verbundenen geringfügigen Einkommensverlust in Kauf nehme: Dabei wurde unter Berufung auf Tomandl (Bemerkungen zur Rechtsprechung des VwGH zum allgemeinen Kündigungsschutz, ZAS 1984, 203 ff., 207 f.) hervorgehoben, dass es bei Tolerierung geringfügiger Einkommensverluste durch die Pensionierung nicht nur um die Berücksichtigung jener Ersparnisse gehe, die sich durch das Unterbleiben der Arbeitsleistung an sich ergäben, sondern auch um das Äquivalent für den Wegfall der Arbeitsbelastung. Ein Arbeitnehmer, der mit der Höchstpension von 79,5 % Bemessungsgrundlage in den Ruhestand trete, erleide keinen Nachteil, soferne er nicht mehr als die Höchstbeitragsgrundlage verdient habe (DRdA 1992/53 [Mosler]). In der Entscheidung 9 ObA 22...

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