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ASoK 3, März 2005, Seite 116

OGH: PV / Scheindienstverhältnis

1. Bezweckt der vom Ehegatten der nunmehrigen Witwe aus steuerlichen Gründen vorgeschlagene und in der Folge auch eingehaltene Weg, nach außen hin zum Schein einen gerichtlichen Vergleich über eine Weiterbeschäftigung der Gattin in ihrem Angestelltendienstverhältnis und einen Unterhaltsverzicht zu schließen, um die tatsächlich vereinbarten Unterhaltsleistungen durch Vortäuschen eines Beschäftigungsverhältnisses zu verdecken, so ist der in der Scheidungsvereinbarung enthaltene Unterhaltsverzicht der Gattin ein von beiden Teilen nicht gewollter Scheinvertrag.

2. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellungen des Sachverhaltes nach dem ASVG ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft maßgebend. Der Sozialversicherungsträger befindet sich nicht in der Position eines gutgläubigen Dritten im Sinne des § 916 Abs. 2 ABGB.

3. Da die versteckt getroffene Unterhaltsvereinbarung einen tauglichen Titel im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 2 NVG darstellt, besteht der Anspruch auf Witwenpension zu Recht. - (§ 54. Abs. 1 Z 2 NVG; § 916 Abs. 2 ABGB; § 539a Abs. 4 ASVG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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