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3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 - 3. SVÄG 2004 (BGBl. I Nr. 171/2004)
Die Struktur des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wird unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , G 222/02 und G 1/03) neu geordnet. Die Selbstverwaltung des Hauptverbandes wird nunmehr durch zwei Verwaltungskörper repräsentiert, und zwar durch die Trägerkonferenz und den Verbandsvorstand.
Die im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, vorgenommene Änderung, dass ab der Lohnzettel im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln ist, wurde nun im ASVG nachvollzogen.
Das Service-Entgelt für die e-card als Krankenscheinersatz in der Höhe von 10 Euro pro Kalenderjahr ist jeweils zum 15. 11. für das folgende Kalenderjahr, erstmals zum für das Jahr 2006, einzuheben. Die Einhebung des Service-Entgeltes ist von den Dienstgebern/-innen vorzunehmen bzw. von jenen Stellen, die zur Ausstellung der Krankenscheine verpflichtet waren, bzw. bei den selbstständig Erwerbstätigen von den Krankenversicherungsträgern. Für jene Versicherungsträger, die von der Krankenscheingebühr unterschiedliche Kostenanteilsregelungen bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe haben, ist eine Satzun...