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Das Sozialbetrugsgesetz
Scheinfirmen und Schwarzarbeit sollen künftig effektiver bekämpft werden
Am ist bereits ein Teil des Sozialbetrugsgesetzes(SozBeG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber will mit diesem Gesetz in Umsetzung des Regierungsprogramms Maßnahmen gegen den Sozialversicherungsbetrug, gegen das Nichtabführen von Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie gegen die organisierte Schwarzarbeit verwirklichen. Als Mittel zur Durchsetzung dieses Anliegens sind als Kernstück des Sozialbetrugsgesetzes im Strafgesetzbuch drei, teilweise neue Tatbestände vorgesehen. Dabei werden den Finanzstrafbehörden und den Zollämtern Ermittlungsbefugnisse übertragen. In engem Zusammenhalt mit dieser strafrechtlichen Novelle kommt es zu einer Anpassung des ASVG. Daneben soll eine Erweiterung der Zustellmöglichkeiten zu einer Beschleunigung der Konkursverfahren führen und die Aussagekraft des Firmenbuches gesteigert werden.
1. Die strafrechtlichen Bestimmungen
1.1. Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB)
Bisher war die gerichtliche Strafbarkeit des Einbehaltens und Nichtabführens von Dienstnehmer-Beitragsanteilen zur Sozialversicherung in § 114 ASVG geregelt. Dieser Tatbestand wird nun vom Nebenstrafrecht direkt in das StGB überstellt. Die im ASVG verwendete Marginalie „Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltu...