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ASoK 3, März 2005, Seite 114

OGH: Kündigungstermin

Unter dem Kündigungstermin „Ende einer Arbeitswoche" nach dem Kollektivvertrag für das Holz und Kunststoff verarbeitende Gewerbe Österreichs ist der im Betrieb übliche letzte Arbeitstag der Woche zu verstehen. - (§ 1159 ABGB; § 16 Z 3 lit. a des Kollektivvertrages für das Holz und Kunststoff verarbeitende Gewerbe Österreichs).

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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