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ASoK 3, März 2005, Seite 103

Verpflichtungen des Überlassers gegenüber dem Beschäftiger (Gewährleistung, Arbeitnehmerschutz, Schäden an Betriebsmitteln)

Der Überlasser ist nur für die Arbeitsbereitschaft und die durchschnittliche Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft gewährleistungspflichtig

Dr. Thomas Rauch

Wiederholt kommt es zu Diskussionen zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser, wer bestimmte arbeitsrechtliche Verpflichtungen bezüglich der überlassenen Arbeitskräfte zu übernehmen hat. Im Folgenden wird die Rechtslage zur Gewährleistungspflicht, zum Arbeitnehmerschutz und zu Schäden an Betriebsmitteln des Beschäftigers behandelt. Diese Bereiche waren in der Praxis bereits wiederholt ein Diskussionsthema zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger. Zu beachten ist jedoch, dass vertragliche Absprachen zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser, die über die gesetzlichen Verpflichtungen des Überlassers hinausgehen, im Regelfall einzuhalten sein werden.

1. Gewährleistungspflicht des Überlassers

Das Verhältnis des Überlassers zum Beschäftiger ist im AÜG nicht geregelt. Es richtet sich daher nach dem allgemeinen Vertragsrecht. Gegenstand des Vertrages zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger ist die Bereitstellung einsatzfähiger Arbeitnehmer. Der Überlasser hat somit nicht bestimmte Dienstleistungen zu verschaffen oder bestimmte Leistungserfolge herbeizuführen.

Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Arbeitn...

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