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ASoK 3, März 2005, Seite 115

OGH: Betriebsrat / Intranet

§ 72 ArbVG gebietet nicht, dem Betriebsrat die E-Mail-Adressfunktion „Mail an alle" uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, wenn die Benutzung dieser Funktion bei der aktuellen Ausstattung des fraglichen Systems wahrscheinlich zu Systemabstürzen führen würde. - (§ 72 ArbVG)

„Nach § 72 ArbVG sind dem Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben neben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernissen auch sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Umfanges dieses Anspruches ist der Zweck dieser Bestimmung, die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse (vgl. dazu auch Strasser/Jabornegg, ArbVG3, § 72 Anm. 2), zu ermöglichen. Das Ausmaß selbst ist entsprechend der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates begrenzt. Grundsätzlich zuzustimmen ist den Vorinstanzen, wenn sie davon ausgehen, dass dann, wenn in einem Betrieb ohnehin bereits ein internes Computer-Kommunikationsnetz errichtet wurde („Intranet"), auch dem Betriebsrat der Zugang dazu und die Möglichkeit der ...

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