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Anwendbares Recht (hier Österreich, nicht Spanien) bei einstweiligem Unterhalt; keine Vergleichbarkeit mit der Scheidungsunterhaltssituation bei Scheidung nach § 55 EheG, wenn der Kläger selbst Scheidung begehrt
iFamZ 2025/161
Art 5 HUP; §§ 55, 61, 69 EheG; § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO
Der Kläger ist spanischer Staatsangehöriger, die Beklagte war (bis zu ihrem Tod) österreichische Staatsangehörige. Sie schlossen am vor dem Standesamt (Friedensgericht) in Spanien die Ehe. Nachdem sie zunächst bis zum Jahr 2015 gemeinsam in einem Haus in Spanien gelebt hatten, übersiedelte zunächst die Beklagte im Jahr 2015 nach Österreich. Im Jahr 2016 folgte ihr der Kläger nach, die Parteien wohnten fortan gemeinsam im Sprengel des Erstgerichts. Der Kläger war bereits im Jahr 2020 zur Betreuung seines an COVID-19 erkrankten Vaters nach Madrid gereist und ist seit „spätestens 2021“ wieder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien wohnhaft.
Mit der gegenständlichen, zwischenzeitig mehrfach modifizierten Klage vom begehrte der Kläger ehelichen Unterhalt. Nach Rechtskraft des spanischen Scheidungsurteils änderte er sein Klagebegehren dahin, dass ab Februar 2024 nachehelicher Unterhalt iHv 3.276 € monatlich sA begehrt werde, für Februar 2021 bis Jänner 2024 weiterhin ehelichen. Zugleich beantragte er die nachträgliche Feststellung des alleinigen bzw überwiegenden Verschuldens der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe nach § 61 Abs 3 EheG. Österreichi...