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iFamZ 4, August 2025, Seite 226

Grundbücherliche Streitanmerkung bei Erbschaftsklage

iFamZ 2025/154

§ 823 ABGB; § 61 GBG

1. Die rechtskräftige Streitanmerkung nach § 61 GBG hat die Wirkung, dass das über die Klage ergehende Urteil nicht bloß gegen denjenigen, für den die angefochtene Einverleibung eingetragen ist, und dessen Singularsukzessor, sondern auch gegen diejenigen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert.

2. Die Anmerkung der als Universalklage konzipierten Erbschaftsklage ob sämtlichen verlassenschaftszugehörigen Liegenschaftsanteilen entspricht auch dann am besten dem Telos des § 61 Abs 2 GBG, wenn die Erbschaftsklage auf nur teilweiser Herausgabe der Erbschaft gerichtet ist.

[1] Die Streitteile sind die Kinder der 2022 verstorbenen Erblasserin, deren Nachlass den Beklagten je zur Hälfte aufgrund eines Testaments aus 2021 eingeantwortet wurde.

[2] Die Klägerin begehrt mit ihrer Erbschaftsklage im Hauptbegehren die Herausgabe („Abtretung“) insgesamt eines Drittels des Nachlasses mit dem wesentlichen Vorbringen, dass die Erblasserin bei Errichtung des Testaments 2021 testierunfähig gewesen sei und in einem früheren Testament sämtliche Streitteile zu...

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